AGB

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Werbung Schröder erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese werden durch Auftragserteilung anerkannt. Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der Fa. Werbung Schröder erbracht werden. Für den Einsatz von Subunternehmen und Leihpersonal ist keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

Angebote und Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Fa. Werbung Schröder insoweit das Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

Eventuell angebotene Rabatte, auch Mengenrabatte, gelten nur vorbehaltlich fristgerechter Bezahlung.

Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so versichert der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Auftraggeber bleibt stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.

Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu kennzeichnen.

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch Fa. Werbung Schröder schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens Fa. Werbung Schröder.

Werden Fa. Werbung Schröder nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens beim Käufer schließen lassen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist Fa. Werbung Schröder berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe von Plänen) ist Fa. Werbung Schröder berechtigt, die daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollen Umfang in Rechnung zu stellen.

Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung herbeizuführen.

Entwürfe und Schutzrechte

Angebotsunterlagen, Entwürfe, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von Fa. Werbung Schröder dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

Entwürfe, die von Fa. Werbung Schröder erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Filme, Datensätze und Modelle bleiben auch nach Bezahlung Eigentum von Werbung Schröder. Ebenso bleibt Werbung Schröder Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm an Werbung Schröder gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben, bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt nicht Werbung Schröder. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Grundrechts, stellt der Auftraggeber Werbung Schröder von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.

Datenspeicherung

Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich auf Grundlage des europäischen und deutschen Datenschutzrechts – EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Eine ausführliche Unterrichtung über Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten können Sie jederzeit auf der Webseite www.werbung-schroeder.de abrufen.

Fertigung

Fa. Werbung Schröder fertigt seine Produkte nach dem Stand und den anerkannten Regeln der Technik.

Tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium werden darüber hinaus nach DIN 1090-2 bzw. 1090-3 gefertigt. Sofern vom Kunden nicht anders vorgegeben, wird nach ISO 5817 Ausführungsklasse D gefertigt.

Lieferung, Montage und Gefahrübergang

Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit Fa. Werbung Schröder eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

Die Lieferung erfolgt unfrei ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Werbung Schröder ist zu Teillieferungen und deren Berechnung berechtigt.

Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Fa. Werbung Schröder nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Fa. Werbung Schröder und deren Unterlieferanten eintreten.

Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fa. Werbung Schröder die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet Fa. Werbung Schröder nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat Fa. Werbung Schröder von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.

Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Der Boden muss, sofern erforderlich, einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bauseitig entsorgt. Der Auftraggeber hat, sofern erforderlich, Fa. Werbung Schröder unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

Schlechtwettertage gelten als Behinderung die Werbung Schröder nicht zu vertreten hat. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von Fa. Werbung Schröder angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Fa. Werbung Schröder schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

Erforderliche Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig beim zuständigen Amt einzuholen. Die Nichterteilung von Baugenehmigungen entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Fa. Werbung Schröder.

Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so ist Fa. Werbung Schröder berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform verbunden sind.

Bei Folienverklebearbeiten beachtet Fa. Werbung Schröder die vom Hersteller empfohlenen Vorbereitungs- und Verklebehinweise. Diese sehen in der Regel eine minimale Verklebetemperatur von 8°C vor. Sofern der Auftraggeber trotz Unterschreitung der minimalen Verklebetemperatur ein Applizieren der Folie fordert, erlöschen sämtliche Garantieansprüche. Für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrages entstehen, übernimmt Fa. Werbung Schröder ebenfalls keine Haftung.

Sonderbestimmungen für Folienbeschriftung und Folierung von Fahrzeugen

Material

Wir verwenden nur hochwertige und von uns für gut befundene Hochleistungsfolien von namhaften Markenherstellern. Diese Folien werden für den Einsatz auf Fahrzeugkarosserien entwickelt und hergestellt. Die Haltbarkeit der Fahrzeugfolien wird vom Hersteller je nach Fabrikat in Jahren angegeben. Die Haltbarkeit unserer Folien liegt in der Regel bei mindestens 4 Jahren gemäß Herstellerangabe – bezogen auf den Einsatz der Folien im Außenbereich und unter UV-Bestrahlung. Es ist normal, dass bei manchen Folien, z. B. Rottönen, nach ca. 2 bis 4 Jahren leichte Farbveränderungen oder Aufhellungen auftreten können. Werden lediglich Teile einer vorhandenen Beschriftung ausgetauscht, kann es deshalb zu leichten Farb- bzw. Helligkeitsunterschieden zwischen alten und neuen Beschriftungsteilen kommen. Eine dies-bezügliche Reklamation ist ausgeschlossen.

Folierung

Sollte Ihr Fahrzeug ggf. eine Spezialbehandlung auf den Oberflächen bekommen haben, z. B. eine Teflonbeschichtung, ist eine Beschriftung nicht möglich, weil die Folie nicht ausreichend haften kann. Stellen Sie bitte vor der Beschriftung/Beklebung sicher, dass keine Teflon-beschichtung erfolgt ist.

Eine zu 100 % staubfreie Beschriftung ist in der Praxis nicht zu realisieren. Einschlüsse und Staubkörner unter der Folie, die aus 1 m Abstand zum Auto mit bloßem Auge nicht sichtbar sind, sind nicht reklamierfähig. Folierung von (lackierten) Kunststoffteilen: Lackschichten auf Kunststoffteilen können sich beim Abziehen der Folien lösen; die Folien haften zudem nicht optimal auf porigen, unglatten Kunststoffoberflächen, da sie für glatte, lackierte Karosserie-Oberflächen hergestellt sind. Eine Haftung für eventuell entstehende Schäden an diesen Teilen ist unsererseits ausgeschlossen. Grundierte Fahrzeugflächen: Auf lediglich grundierten Flächen haftet Folie nur bedingt. Um Reklamationen zu vermeiden, folieren wir grundierte Flächen von Fahrzeug- und Anbauteilen sowie Roststellen nicht.

Lackierung und Folierung

Eine Fahrzeugbeschriftung oder Vollverklebung ist keine Lackierung. Kleine Lackschäden, Beulen, Bläschen und Steinschlagspuren bleiben ggf. auch nach der Beklebung Ihres Fahrzeugs sichtbar und die Haltbarkeit der Folie könnte ggf. ungünstig beeinflusst werden. Die Erfahrung zeigt jedoch: Im Endergebnis ist die Optik i. d. R. verbessert gegenüber dem Zustand vor der Beklebung. Lackausdünstungen können im Einzelfall zu Schäden an oder zur Ablösung von Beschriftungsfolien oder zu Bläschenbildung führen. Frischer Lack sollte deshalb vor der Beschriftung mindestens drei Wochen ausgasen können und komplett abhärten! Mögliche Lackierfehler, z. B. mangelhafte Untergrundvorbehandlung, fehlerhafte Grundierung, ungenügender Anschliff, sind nicht erkennbar. Auch variiert die chemische Zusammensetzung der Lacke stark, sodass mögliche physikalisch-chemische Reaktionen zwischen Lackierung und verklebter Folie nicht abschätzbar und nicht final auszuschließen sind.

Eine Haftung für Lackschäden, z.B. das Ablösen von Lackpartikeln, Verfärbungen- und/ oder Veränderungen der Lackschicht sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtfahrzeuge, ist deshalb ausgeschlossen.

Beim Zuschneiden der Folien, die wir vor dem Aufziehen auf die Form und Größe der Fahrzeugteile anpassen, gehen wir sehr sorgfältig vor. Überstehende Folienränder werden an den Fahrzeug- bzw. Bauteilkanten oder zwischen den Spalten geschnitten. In den Fällen, wo es bauartbedingt unvermeidlich ist, auf oder über den Lack zu schneiden, wird vorab eine spezielle Folie zum Schutz der Lackoberfläche unterverklebt, über welche anschließend die eigentliche Folie geschnitten wird. Anschließend wird die unterlegte Spezialfolie wieder entfernt und die eigentliche Folie aufgeklebt. Dieses aufwändige Verfahren schützt den Lack vor eventuellen Einschnitten.

Entfernen von Beschriftungsfolien und Rückrüstung einer Teilfolierung

Unsere Folienhersteller garantieren eine einfache Rückrüstung für das Entfernen von Folien nach mindestens 4 Jahren Gebrauchsdauer. Nach dem Entfernen der Folien könnten Kleberückstände zurückbleiben, die sich i. d. R. mit Silikonreiniger problemlos entfernen lassen. Eine Haftung für das mögliche Ablösen von Lackpartikeln und Lackierungen bei der Rückrüstung, unabhängig vom Alter und Gebrauchszustand des Fahrzeugs, ist ausgeschlossen.

Umwelteinflüsse

Für jegliche mögliche Folgeschäden aufgrund von Umwelteinflüssen (Vogelkot, Fliegen- und Mückendreck, Streusalz etc.) z. B. Farbaufhellungen, die beim Entfernen von Schmutz oder aufgrund zulange anhaftendem Schmutz entstehen, kann unsererseits keine Gewährleistung übernommen werden.

Sonderbestimmungen für mitgelieferte oder verarbeitete Holzteile

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich.

Haftungsbeschränkung

Werbung Schröder haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden infolge höherer Gewalt haftet Werbung Schröder nicht. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen, Gebäudeschäden und den Verlust von Daten. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

Darüber hinaus begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert.

Mängelansprüche

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn Fa. Werbung Schröder die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.

Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Fa. Werbung Schröder oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Abnahme beziehungsweise der Montage schriftlich anzuzeigen, andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen.

Wenn ein von Fa. Werbung Schröder zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Fa. Werbung Schröder nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Der Tausch in höherwertigere Produkte gilt bereits jetzt als akzeptiert. Andere Rechte, besonders die Rückgängigmachung des Vertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.

Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung/Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen in Kraft.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

Eigentumsvorbehalt

Fa. Werbung Schröder behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Fa. Werbung Schröder ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Fa. Werbung Schröder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Auftraggeber Fa. Werbung Schröder zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Preise, Zahlung

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

Offensichtliche Fehler im Angebot, auch Kalkulations- und Schreibfehler sind nicht bindend und können berichtigt werden.

Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist Fa. Werbung Schröder berechtig, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Fa. Werbung Schröder ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

Die Rechnungsbeträge inklusive sämtlicher Kosten sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist Fa. Werbung Schröder berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Fa. Werbung Schröder ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Fa. Werbung Schröder wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Werbung Schröder berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder von Fa. Werbung Schröder nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Werbung Schröder und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Fa. Werbung Schröder ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.

 

Stand 01.02.2021